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Innenministerium regelt Angabe des Geburtsstaates neu
Berlin.
Das Bundesinnenministerium hat für die Frage einer Registereintragung des
Geburtsstaates bei Vertriebenen eine bundeseinheitliche Empfehlung
herausgegeben. Im vergangenen Jahr hatten sich zahlreiche
Vertriebene beschwert, daß in ihren Steuer-Identifikationsnummer-Bescheiden als
Geburtsland fälschlicherweise „Polen“ vermerkt worden war.
In einem Schreiben an die
Innenministerien sowie die Senatsverwaltungen der Länder und an das
Bundeszentralamt für Steuern vom März dieses Jahres, das der JUNGEN FREIHEIT
vorliegt, heißt es, daß „bei Vertriebenen auf den Zeitpunkt der Geburt
abzustellen ist“. Dies habe zur Folge, daß „kein Geburtsstaat ins Melderegister
einzutragen ist oder ein eingetragener Geburtsstaat zu löschen ist, wenn der
Geburtsort zur Zeit der Geburt innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches lag“.
Bezug auf Potsdamer Konferenz
Weiter heißt es in dem
ministeriellen Schreiben, daß bisher offen geblieben sei, „welcher konkrete
Gebietsstand maßgeblich sein soll“. Hierzu empfiehlt das Ministerium, daß
„Personen, die bis zum 2. August 1945 jenseits von Oder und Neiße im Deutschen
Reich in den Grenzen vom Dezember 1937 geboren sind, melderechtlich nicht als im
Ausland geboren erfaßt werden sollten“.
Mit der Festlegung dieses
Stichtages wird auf die Beschlüsse der
Potsdamer Konferenz 1945 Bezug genommen.
Zur Begründung heißt es, der „in den Beschlüssen des Potsdamer Protokolls
festgelegte Grenzverlauf“ sei durch den
Zwei-plus-Vier-Vertrag sowie den
Grenzvertrag mit Polen von 1990 bestätigt worden. (vo)
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